Allgemeine
Geschäftsbedingungen von
Glühwürmchen
Lichtanlagen, York Wegener
I. Geltung und AGBs unserer Kunden
1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich
auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Dem Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen
wir hiermit ausdrücklich. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen
unserer Vertragspartner (Kunden) sind nur gültig, wenn wir schriftlich
ihrer Geltung zustimmen. Wenn unser Kunde damit nicht einverstanden
ist, muß er uns unverzüglich schriftlich darauf hinweisen.
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II. Vertragsanbahnung und Vertrag
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn die Bestellung des Kunden
durch uns schriftlich bestätigt wird oder wir mit der Ausführung
begonnen haben.
3. Der Vertragsschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen
und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies
gilt nur für den Fall, daß die Nichtlieferung nicht von
uns zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit
der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird
unverzüglich zurückerstattet.
4. Von uns dem Kunden vorvertraglich überlassene Gegenstände
(z.B. Kostenvoranschläge, Angebote, Zeichnungen, Pläne,
Skizzen, Fotos) sind unser geistiges Eigentum; sie dürfen nicht
vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurück zu geben und
zu löschen und dürfen nicht benutzt werden.
5. Unsere Installationen und Projekte sind urheberrechtlich geschützt.
Soweit wir diese vorführen und es nicht zu einem Vertrag kommt,
ist der Nachbau in ähnlicher oder gleicher Form untersagt. Bei
Verstößen werden wir u.a. die sonst übliche Vergütung
als Schadensersatz geltend machen.
6. Vorleistungen ( z.B. Kostenvoranschläge, Angebote, Zeichnungen,
Pläne, Skizzen, Fotos, Vorführungen ), die wir im Rahmen
eines Angebotes auf Wunsch des Kunden erbringen, können wir dem
Kunden in Rechnung stellen, auch wenn es nicht zu einem Vertrag kommt.
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III. Leistungsumfang
Der Leistungumfang ergibt sich grundsätzlich aus unserer Auftragsbestätigung.
Von uns durchgeführte Leistungen sind honorarpflichtig und werden
grundsätzlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nach
Aufwand abgerechnet. Der Kunde trägt das Risiko, daß die
in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen seinen Wünschen
und Bedürfnissen entsprechen.
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IV. Preise und Preisanpassungen
1. Alle Entgelte richten sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung
nach unseren betrieblichen Entgeltsätzen zzgl. Versandkosten
sowie der jeweils am Auslieferungstag gültigen Umsatzsteuer.
Zeitentgelte sind auch für Reisezeiten zu zahlen. Reisekosten,
Spesen, Nebenkosten etc. sind zusätzlich nach unseren betriebsüblichen
Sätzen zu vergüten.
2. Wir sind berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerung
zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem
Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen und wenn sich danach bis
zur Fertigstellung die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen
Einstandspreise erhöhen oder die Wechselkurse ändern.
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V. Nutzungsrechte
1. Alle Rechte an unseren Arbeitsergebnissen - insbesondere das Urheberrecht,
die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte - stehen im
Verhältnis zum Kunden uns zu. Auch soweit die Arbeitsergebnisse
durch Vorgaben oder Mitarbeit des Kunden entstanden sind. Der Kunde
hat an diesen Arbeitsergebnissen ein einfaches Nutzungsrecht für
eigene Zwecke.
2. Auch an Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen, Plänen,
Skizzen, Fotos und anderen Unterlagen behalten wir uns ein Eigentums-
und urheberrechtliches Verwertungsrecht uneingeschränkt vor.
Diese Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen
nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht
werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurück zu
geben.
3. Für jeden Fall der Überschreitung des vereinbarten Nutzungsrechtes
verpflichtet sich der Kunde, an uns eine Vertragsstrafe zu zahlen
in Höhe des doppelten Entgeltes, das er bei rechtmäßiger
Nutzung an uns hätte zahlen müssen. Die Vertragsstrafe ist
auf einen Schadensersatzanspruch anzurechnen. Wir sind darüber
hinaus berechtigt, in diesem Fall das übertragene Nutzungsrecht
zu widerrufen.
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VI. Zahlung, Aufrechnung/Zurückbehaltung, Unteraufträge
1. Das vertraglich vereinbarte Entgelt ist, sofern nichts anderes
vereinbart ist, sofort nach Übergabe des Kaufgegenstandes, Abnahme
des Werks oder nach Leistung der Dienste fällig. Soweit die Vertragsurkunde
abgrenzbare Teilleistungen ausweist, sind jeweils nach Erbringung
der Teilleistung durch uns Teilzahlungen auf das Gesamtentgelt gemäß
dem Anteil der Teilleistung an der Gesamtleistung fällig. Entgelte
für unsere laufenden oder wiederkehrenden Leistungen werden jeweils
monatlich im Voraus abgerechnet und sind sofort fällig, sofern
nicht etwas anderes vereinbart ist.
2. Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde
nur geltend machen, wenn seine Ansprüche entweder unstreitig,
rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Gewährleistungsansprüche
berechtigen ihn nicht zur Lei-stungsverweigerung, es sei denn, daß
es sich um Mängelrügen handelt, die von uns schriftlich
anerkannt wurden.
3. Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer Leistungsverpflichtungen
Unterauftragnehmer einzusetzen.
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VII. Lieferung und Liefertermine
1. Evtl. (Liefer-) Termine sind unverbindlich. Auslieferungstermine
für die Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer
werden von uns gesondert schriftlich bestätigt oder in anderen
Vereinbarungen schriftlich festgehalten und sind nur in diesen Fällen
verbindlich.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, bei Versendung
mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur oder den Frachtführer
auf den Kunden über.
3. Die Einhaltung von Fristen für unsere Leistungen setzt den
rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen,
erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen,
sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen
Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen
nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen
angemessen.
4. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme
durch nicht von uns zu vertretene Umstände, so hat der Kunde
in angemessenem Umfang die Kosten für unsere Wartezeiten und
zusätzlich erforderliche Reisen, auch des Montagepersonals, zu
tragen.
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VIII. Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängelhaftung
1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche
Mängel zu un-tersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln
gehören auch die Fälle, in denen eine andere Sache oder
eine zu geringe Menge geliefert wurde. Offensichtliche Mängel
sind bei uns unverzüglich nach Ablieferung schriftlich zu rügen.
Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen
bei uns unverzüglich nach dem Entdecken durch den Kunden gerügt
werden.
2. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die
Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
3. Bei Sachen, die nicht von uns hergestellt wurden, treten wir an
den Kunden sämtliche Ansprüche aus Mängeln ab, die
gegen den Hersteller oder unseren Verkäufer der Ware bestehen.
Wir leisten im Rahmen der Mängelhaftung nur Gewähr, soweit
der Hersteller oder Verkäufer die Haftung für Mängel
verweigert, verzögert oder von Gegenleistungen abhängig
macht. Der Anspruch gegen uns ist von der vorherigen gerichtlichen
Inanspruchnahme des Herstellers oder Verkäufers abhängig,
es sei denn, die gerichtliche Geltendmachung wäre unzumutbar.
4. Wir leisten Gewähr durch die Behebung von Mängeln. Dies
geschieht nach unserer Wahl durch Beseitigung eines Mangels (Nachbesserung)
oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung).
5. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden
oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen
als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung
der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn
uns zwei Versuche zur Nachbesserung eingeräumt wurden, ohne daß
der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung und
Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder
unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich
der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen
Gründen vorliegt.
6. Dem Kunden steht das Rücktrittsrecht nur zu, wenn er uns schriftlich
nach dem Fehlschlagen eine Nachfrist von zumindest vier Wochen gesetzt
hat und diese erfolglos verstrichen ist.
7. Wir übernehmen nicht die Kosten der Nachbesserung, die entstanden
sind, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen
Ort als die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht
worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen
Gebrauch der Sache.
8. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montage- bzw. Installationsanleitung
sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Anleitung verpflichtet
und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Anleitung der ordnungsgemäßen
Montage bzw. Installation entgegensteht.
9. Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der gelieferten Sache
einschließlich der Beschreibung und sonstiger Unterlagen verjähren
bei neu hergestellten Sachen innerhalb eines Jahres ab Ablieferung
der Sache. Dies gilt nicht, soweit nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB
(Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 479 Abs. 1 BGB
(Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorgesehen sind.
10. Bei gebrauchten Sachen sind Ansprüche wegen eines Sachmangels
ausgeschlossen. Dies gilt auch für unerhebliche Mängel bei
neuen Sachen.
11. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.
Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Werbung, öffentliche
Äußerungen und Anpreisungen stellen keine vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
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IX. Werkvertrag und Mängelhaftung
Soweit auf unsere Leistungen die gesetzlichen werkvertraglichen Regelungen
(§ 631 ff. BGB) anwendbar sind, gilt das Folgende:
1. Soweit gesetzlich oder vertraglich eine Abnahme vorgesehen ist,
ist das Werk binnen zwei Wochen abzunehmen, wenn eine der Vertragsparteien
eine förmliche Durchführung der Abnahme verlangt. Dies gilt
auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Wird keine Abnahme
verlangt, so gilt die Leistung als mit Ablauf von vier Wochen ab Gefahrübergang
als abgenommen. In diesem Falle gelten die bereits vorher angebrachten
Mängelrügen als Vorbehalte der Rechte des Kunden bei Mängeln.
Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
Bekannte Mängel sind innerhalb dieser Frist geltend zu machen.
2. Bei berechtigt und fristgemäß geltend gemachten Mängeln
beheben wir die Mängel nach eigener Wahl im Wege der Nacherfüllung
durch Beseitigung des Mangels oder Herstellung eines neuen Werkes.
Im Fall der Verweigerung der Nacherfüllung, ihrer Unmöglichkeit,
ihrer Unzumutbarkeit oder bei dem Fehlschlagen zweier Versuche der
Nacherfüllung - bei Projekten mit mehreren Phasen zwei Nacherfüllungsversuche
pro Phase - hat der Kunde die gesetzlichen Rechte bei Mängeln,
sofern der Kunde uns schriftlich nach dem Fehlschlagen er-folglos
eine Nachfrist von zumindest vier Wochen gesetzt hat. Die Beendigung
des weiteren Leistungsaustausches ( z.B. bei Rücktritt, Schadensersatz
) kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf schriftlich erklärt
werden.
3. Das Recht zur Minderung entfällt, wenn unsere Pflichtverletzung
nur unerheblich ist.
4. Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Leistung verjähren
innerhalb eines Jahres ab Abnahme. Dies gilt nicht, soweit nach §
634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgesehen
sind.
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X. Vermietung
Soweit auf unsere Leistungen die gesetzlichen mietvertraglichen Regelungen
(§§ 535 ff. BGB) anwendbar sind, gilt das Folgende:
1. Tritt der Kunde vor Überlassung der Mietsache von dem Vertrag
zurück, können wir, unbeschadet der Möglichkeit einen
höheren Schaden geltend zu machen, 30% der vertraglich geschuldeten
Vergütung geltend machen, wenn der Rücktritt bis 30 Tage
vor der Überlassung der Mietsache erfolgt, 50% wenn der Rücktritt
bis 10 Tage vor der Überlassung der Mietsache erfolgt und anschließend
die gesamte Vergütung. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren
Schadens vorbehalten.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache auf offensichtliche Mängel
zu untersu-chen. Zu den offensichtlichen Mängeln gehören
auch die Fälle, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe
Menge geliefert wurde. Offensichtliche Mängel sind bei uns unverzüglich
nach Überlassung der Mietsache schriftlich zu rügen. Mängel,
die erst später offensichtlich werden, müssen bei uns unverzüglich
nach dem Entdecken durch den Kunden gerügt werden. Bei Verletzung
der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Mietsache in Ansehung
des betreffenden Mangels als genehmigt.
3. Nach Absatz 2 rechtzeitig gerügte Mängel werden nach
unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien
Sache behoben. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden
wegen eines Mangels werden ausgeschlossen, soweit nicht der Mangel
durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
4. Sind von mehreren vermieteten Sachen nur einzelne mangelhaft, so
kann nur in Ansehung dieser eine Kündigung erfolgen, auch wenn
ein Gesamtpreis für alles Sachen festgesetzt ist. Sind jedoch
die Sachen als zusammengehörend vermietet, so kann jeder Teil
verlangen, daß die Kündigung auf alle Sachen erstreckt
wird, wenn die mangelhaften Sachen nicht ohne Nachteil für ihn
von den übrigen getrennt werden können.
5. Dem Kunden obliegt die Instandhaltung- und Instandsetzung der Mietsachen.
6. Der Kunde ist verpflichtet:
|
die Mietsache besonders sorgfältig zu behandeln,
technische Bestimmungen sowie anerkannte Regeln der Technik
einzuhalten und nur sachkundiges Personal mit ausreichender
fachlicher Ausbildung und Kenntnis bei dem Auf- und Abbau sowie
der Bedienung einzusetzen |
|
soweit erforderlich auf seine Kosten, die für
den Aufbau und Einsatz der Mietsachen erforderlichen öffentlich-rechtlichen
Genehmigungen einzuholen |
|
die Mietsache mit einem dem Zeitwert entsprechenden
Betrag zu unseren Gunsten gegen Beschädigung, Zerstörungen
und Abhandenkommen zu versichern |
|
alle Kosten zu tragen, die sich aus der Benutzung
der Mietsache ergeben |
|
alle Steuern und Abgaben zu zahlen, die auf den
Besitz oder die Benutzung der Mietsache gelegt sind oder in
Zukunft gelegt werden |
|
zur Einhaltung der BG-Vorschrift Veranstaltungs-
und Produktionsstätten für szenische Darstellung |
|
die Mietsache nur einzusetzen, soweit rechtlich
zulässig |
|
sofern der Kunde die Mietsache länger als
zwei Monate in Besitz hat, muß der Kunde alle vorgeschriebenen
technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietsache
selbständig und auf eigene Kosten durchführen. Hierüber
erteilen wir aus Wunsch Auskunft
|
7. Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem
Mietvertrag nicht ohne unsere schriftliche Einwilligung auf Dritte
übertragen, die Mietsache nicht an Dritte untervermieten oder
sonst Dritten zu überlassen.
8. Der Kunde darf ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung
an der Mietsache keine Änderungen vornehmen und keine Maßnahmen
treffen, die auf die Funktionen der Mietsache einwirken könnten.
9. Der Mietzins ist im Voraus für die gesamte Mietzeit fällig
und an uns zu zahlen.
10. Gibt der Kunde die Mietsache, auch unverschuldet, nach Ablauf
der vereinbarten Mietdauer nicht an uns zurück, sind wir berechtigt,
für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein
Nutzungsentgelt in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu
verlangen.
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XI. Mitwirkung des Kunden
1. Der Kunde wirkt bei der Erbringung der Leistung unentgeltlich und
rechtzeitig mit und übergibt uns alle für die Vertragsdurchführung
erforderlichen Informationen und Materialien (z.B. Grundrisse, technische
Pläne und Zeichnungen, Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswegpläne,
Bühnen- und Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Energieanforderungen
und Materiallisten, Informationen zum zeitlichen Ablauf der geplanten
Veranstaltung).
2. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf etwaige Besonderheiten, Gefahren
und Risiken am Einsatzort vor Beginn unserer Tätigkeit rechtzeitig
unaufgefordert hinzuweisen.
3. Soweit uns der Kunde Material zur Verfügung stellt, muß
es den anerkannten Regeln und dem Stand der Technik entsprechen.
4. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für
die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände
an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten
vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, daß die
Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß abgeschlossen
und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und
der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt
sein.
5. Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig
zu stellen
|
|
die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Gegenstände,
wie z.B. Leitern, Gerüste und Arbeitshilfen, soweit nicht
anders vereinbart |
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Energie und Verbrauchskosten sowie die Kosten des Verbrauchs,
des Anschlusses und der Zählung gemäß TABs |
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Helfer |
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behördliche Genehmigungen |
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Kosten für Bewachung und Sicherung gegen Abhandenkommen,
Beschädigung und Zerstörung der Mietsachen |
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Übernachtungskosten für Personal, soweit dies von
einem anderen Ort stammt als der Ort der Tätigkeit.
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XII. Haftung
In allen Fällen der Haftung, also auch für Mängel,
gelten die folgenden Beschränkungen:
1. Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige
Pflichtverletzung aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten,
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit oder Garantien betreffen, oder Ansprüche nach
dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Im übrigen ist unsere
Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im
Rahmen eines derartigen Vertrages typischerweise gerechnet werden
muß und zwar auf einen Höchstbetrag von 2,5 Millionen Euro.
2. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für Pflichtverletzungen
unserer Erfüllungsgehilfen.
3. Mit Ausnahme der Ansprüche wegen eines Mangels gilt für
alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz oder
Ersatz vergeblicher Aufwendungen -außer in den Fällen des
Vorsatzes oder bei Personenschäden- eine Verjährungsfrist
von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnend mit dem schadenauslösenden
Ereignis tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3
und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
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XIII. Eigentumsvorbehalt
1. Sämtliche Lieferungen von uns erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.
Das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) geht erst bei
vollständiger Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung
bestehender oder später entstehender Forderungen aus dem Vertragsverhältnis
auf den Kunden über, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel,
bei deren vorbehaltloser Gutschrift.
2. Ein Nutzungsrecht wird unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen
Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden übertragen.
Soweit wir bereits vorher in eine Nutzung eingewilligt haben, können
wir diese Einwilligung im Falle des Zahlungsverzuges widerrufen.
3. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware vor Übergang
des Eigentums zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
Er darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen
Geschäftsgangs weiter veräußern. Für den Fall
der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits hiermit alle
daraus entstehenden Ansprüche gegen seinen Abnehmer in voller
Höhe als Sicherheit für unsere Forderung an uns ab. Der
Kunde wird einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die an
uns abgetretenen Forderungen unverzüglich anzeigen und Dritte
auf unsere Rechte hinweisen.
4. Ist der Kunde mit einer oder mehrerer Zahlungen ganz oder teilweise
in Verzug, stellt er seine Zahlung ein oder ist über sein Vermögen
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, darf der Kunde
nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen.
5. Die in unserem Eigentum stehende Ware ist vom Käufer gegen
Beschädigung, Zerstörung und Abhandenkommen zu versichern.
Die Rechte aus diesen Versicherungen werden an uns abgetreten.
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XIV. Abtretung, Schriftformerfordernis und salvatorische
Klausel
1. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus mit uns geschlossenen
Verträgen als Ganzes oder einzelne Rechte und Pflichten hieraus
abzutreten oder sonst Rechte und Pflichten aus mit uns geschlossenen
Verträgen ohne unsere Zustimmung ganz oder teilweise auf Dritte
zu übertragen.
2. Sämtliche vertragliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.
Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung des
Schriftformerfordernisses.
3. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages
im übrigen nicht.
Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch
eine wirksame Regelung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung
verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Gleiches
gilt für den Fall einer regelungsbedürftigen Lücke
des Vertrages
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XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
1. Unsere Verpflichtungen sind in unseren Geschäftsräumen
zu erfüllen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten ist Osnabrück.
3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
März 2003
Glühwürmchen Lichtanlagen, York Wegener
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